Was Verzugszinsen sind
Wer eine fällige Geldforderung zu spät bezahlt, gerät in Verzug. Für die Zeit des Verzugs schuldet er Zinsen auf den offenen Betrag – die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Sie gleichen aus, dass der Gläubiger in dieser Zeit nicht über sein Geld verfügen konnte.
Für Vermieter ist das vor allem bei zu spät gezahlter Miete und bei offenen Nebenkostennachzahlungen ein Thema. Die Zinsen sind meist überschaubar, gehören aber zu einer sauberen Forderungsaufstellung, etwa für eine Mahnung oder einen Mahnbescheid.
So rechnest du Verzugszinsen
Der Zinssatz setzt sich aus dem Basiszinssatz und einem festen Aufschlag zusammen. Gerechnet wird taggenau, ohne Zinseszins.
Verzugszinsen = offener Betrag × (Basiszinssatz + Aufschlag) × Zinstage ÷ 365
- Aufschlag 5 Prozentpunkte, wenn ein Verbraucher beteiligt ist – etwa der Mieter einer Wohnung oder du als privater Vermieter (§ 288 Abs. 1 BGB).
- Aufschlag 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist – etwa bei Gewerbemiete, wenn auch der Vermieter Unternehmer ist, z. B. eine Wohnungsgesellschaft (§ 288 Abs. 2 BGB). Ob eine private Vermietung Verbraucherhandeln ist, hängt vom Umfang ab; bei großen Beständen kann es anders sein.
- Zinstage zählen ab dem Tag nach der Fälligkeit bis einschließlich Zahlungstag. Ändert sich der Basiszinssatz im Zeitraum, rechnest du jeden Abschnitt mit seinem eigenen Satz.
- Zinsen auf Verzugszinsen gibt es nicht (§ 289 BGB). Gerundet wird einmal am Ende auf den Cent.
- Ist der Schuldner kein Verbraucher, kommt bei Entgeltforderungen eine Pauschale von 40 € dazu (§ 288 Abs. 5 BGB) – auch wenn du privat vermietest. Sie wird auf spätere Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.
Der Basiszinssatz und seine Stichtage
Den Basiszinssatz legt § 247 BGB fest. Er ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli; die Deutsche Bundesbank gibt den neuen Wert im Bundesanzeiger bekannt. Er kann auch negativ sein: Von 2020 bis Mitte 2022 lag er bei −0,88 %, der Verzugszins gegenüber Verbrauchern also bei 4,12 %.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Ist ein Verbraucher beteiligt, ergibt das 6,52 % Verzugszinsen im Jahr; sind Gläubiger und Schuldner Unternehmer, 10,52 %. Der Rechner nimmt die Werte aus der Tabelle unten und teilt den Zeitraum an jedem Stichtag.
Basiszinssatz und Verzugszinssätze seit 2020
| Gültig ab | Basiszinssatz | Verbraucher beteiligt (+5) | Kein Verbraucher beteiligt (+9) |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
| 01.07.2023 | 3,12 % | 8,12 % | 12,12 % |
| 01.01.2023 | 1,62 % | 6,62 % | 10,62 % |
| 01.07.2022 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2022 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.07.2021 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2021 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.07.2020 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2020 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
Liegt ein Teil des Zeitraums nach dem letzten veröffentlichten Halbjahr, rechnet der Rechner mit dem letzten bekannten Satz und sagt dir das im Ergebnis.
Rechenbeispiel: Januarmiete kommt im März
Eine Wohnung in Berlin, Monatsmiete 1.000 €. Die Miete für Januar 2026 geht erst am Freitag, 6. März 2026 ein.
- Fälligkeit bestimmen: Der 1. Januar ist Neujahr, Freitag, 2. Januar, ist der 1. Werktag. Samstag und Sonntag zählen nicht, Montag, 5. Januar, ist der 2. und Dienstag, 6. Januar, der 3. Werktag. Die Miete ist am 6. Januar fällig.
- Zinstage zählen: vom 7. Januar bis einschließlich 6. März sind es 25 + 28 + 6 = 59 Tage.
- Zinssatz bestimmen: Basiszinssatz 1,27 % (gültig seit 1. Januar 2026) plus 5 Prozentpunkte = 6,27 % im Jahr.
- Rechnen: 1.000 € × 6,27 % × 59 ÷ 365 = 10,135 €, gerundet 10,14 €.
In Bayern wäre die Miete erst am 7. Januar fällig, weil der 6. Januar dort ein Feiertag ist (Heilige Drei Könige).
Ab wann ein Mieter in Verzug ist
Die Miete ist zu Beginn des Monats zu zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag (§ 556b Abs. 1 BGB). Der Samstag zählt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Werktag, Sonntage und gesetzliche Feiertage im Bundesland ohnehin nicht. Für die Rechtzeitigkeit genügt es bei Wohnraum nach dieser Rechtsprechung, dass der Mieter die Überweisung bis zum dritten Werktag in Auftrag gibt.
Weil der Zahltag nach dem Kalender feststeht, gerät der Mieter ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung ist das anders: Hier braucht es eine Mahnung, oder der Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Abrechnung ein – gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Abrechnung auf diese Folge besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). In diesem Fall wählst du „Andere Forderung“ und trägst als Fälligkeitstag den letzten Tag vor dem Verzug ein – bei einer Mahnung den Tag, an dem sie zuging.
Ohne Verschulden kein Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB). Und: Steht im Mietvertrag eine andere Fälligkeit, gilt der Vertrag – der 3. Werktag im Rechner ist dann nur ein Vorschlag.
Typische Fehler
- Mehrere Monatsmieten zusammenzählen und ab einem Datum verzinsen. Jede Monatsmiete hat ihre eigene Fälligkeit und damit ihren eigenen Zinsbeginn.
- Den Samstag als Werktag zählen und die Miete einen Tag zu früh als verspätet werten.
- Mit einem alten Basiszinssatz rechnen. Er ändert sich zweimal im Jahr.
- Gegenüber Wohnraummietern 9 statt 5 Prozentpunkte ansetzen oder die 40-€-Pauschale verlangen. Und umgekehrt: Als privater Vermieter einer Gewerbefläche 9 Punkte ansetzen. Die 9 Punkte gibt es nur, wenn weder Gläubiger noch Schuldner Verbraucher ist.
- Zinsen zur Forderung addieren und weiter verzinsen. Zinseszinsen sind ausgeschlossen (§ 289 BGB).
Sonderfälle: Tageszählung, Teilzahlung, Verjährung
Wie die Tage zu zählen sind, regelt das Gesetz nicht. Üblich ist ein Jahr mit 365 Tagen; manche teilen im Schaltjahr durch 366. Der Unterschied liegt im Schaltjahr bei rund 0,3 % des Zinsbetrags. Unter „Weitere Annahmen“ kannst du die Methode wechseln.
Zahlt der Schuldner nur einen Teil, wird die Zahlung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Teilzahlungen rechnet dieser Rechner nicht. Rechne in diesem Fall bis zum Zahlungstag, ziehe die Zahlung zuerst von den bis dahin aufgelaufenen Zinsen ab und verzinse ab dem Folgetag nur die verbleibende Hauptforderung.
Forderungen verjähren in der Regel in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Der Rechner prüft das nicht. Für Hausgeld in einer Eigentümergemeinschaft und für Kautionsraten funktioniert die Rechnung genauso, nur die Fälligkeit folgt dort aus Beschluss bzw. § 551 Abs. 2 BGB. Beim Hausgeld gelten meist 5 Prozentpunkte, weil Eigentümer in der Regel Verbraucher sind.