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WEG-Fristen berechnen

Finde heraus, ab wann eine Eigentümerversammlung frühestens stattfinden kann und bis wann eine Anfechtungsklage erhoben und begründet sein muss – mit Wochenenden und Feiertagen deines Bundeslands.

Deine Zahlen

Vorbelegt mit einem Beispiel. Überschreib die Werte mit deinen Zahlen, das Ergebnis rechnet sofort mit.

31.01.2026
Der Tag der Versammlung, an dem abgestimmt wurde. Beim Umlaufbeschluss der Tag, an dem das Ergebnis festgestellt und mitgeteilt wurde. Im Zweifel nimm den früheren Tag.
Zuständig ist das Gericht am Ort der Wohnanlage. Fällt das Fristende dort auf einen Feiertag, verschiebt es sich. Feiertage einzelner Gemeinden sind nicht enthalten.

Dein Ergebnis

Klage einreichen bis

02.03.2026

Rechnerisch endet die Frist am 28.02.2026. Das ist ein Samstag, deshalb endet die Frist am nächsten Werktag: Montag, 2. März 2026, 24:00 Uhr (§ 193 BGB).

Klage begründen bis
31.03.2026
Beschlussfassung
31.01.2026

Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO) – zahl den Kostenvorschuss deshalb zügig. Die Klagefrist lässt sich nicht verlängern.

Klagefrist: ein Monat

Rechnerisches Ende (§ 188 BGB)

28.02.2026

Verschoben wegen

Samstag

Fristende

Montag, 2. März 2026

Begründungsfrist: zwei Monate

Rechnerisches Ende (§ 188 BGB)

31.03.2026

Fristende

Dienstag, 31. März 2026

Der Link enthält deine Eingaben. Wer ihn öffnet, sieht genau diese Rechnung.

Der Rechner berechnet Fristen nach den gesetzlichen Regeln und deinen Angaben. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe die Gemeinschaftsordnung auf abweichende Vereinbarungen; bei einer Anfechtungsklage lass dich anwaltlich beraten – die Klagefrist ist nicht verlängerbar.

Zwei Fristen, die jede Verwaltung kennen muss

Im Wohnungseigentumsrecht gibt es zwei Fristen, die im Alltag ständig gebraucht werden: die Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung und die Frist für die Anfechtung eines Beschlusses. Beide richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung des WEG-Modernisierungsgesetzes, das seit dem 1. Dezember 2020 gilt.

Gezählt wird nach den allgemeinen Regeln des BGB: Der Tag des Ereignisses – Zugang der Einladung oder Beschlussfassung – zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), das Ende richtet sich nach § 188 BGB.

Einberufungsfrist: mindestens drei Wochen

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen, ein Brief oder eine E-Mail genügt (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG). Zwischen Zugang und Versammlung sollen mindestens drei Wochen liegen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet drei Wochen später an dem Wochentag, an dem die Einladung zuging. Damit sicher drei volle Wochen dazwischen liegen, plant der Rechner die Versammlung frühestens für den Folgetag.

Frühester sicherer Versammlungstag = Zugang + 21 Tage + 1 Tag

  • Es ist eine Soll-Vorschrift: Eine zu kurze Frist macht Beschlüsse nicht nichtig, aber anfechtbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss auf dem Fehler beruht.
  • Eine längere Frist in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Trag sie unter „Weitere Annahmen“ ein.
  • Das Wochenende verschiebt die Einberufungsfrist nicht. Ein Termin, der später liegt, schadet nie.

Zugang statt Versand

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung beim Eigentümer, nicht mit dem Tag, an dem du sie verschickst. Weder das BGB noch das WEG enthalten für Briefe eine Regel, wann sie als zugegangen gelten. Gemeinschaftsordnungen sehen manchmal eine Zugangsfiktion vor; ob sie wirksam ist, ist umstritten.

Kennst du nur den Versandtag, rechnet der Rechner mit einem Puffer für die Postlaufzeit, standardmäßig drei Kalendertage. Fällt der so geschätzte Zugang auf ein Wochenende oder einen Feiertag, nimmt er den nächsten Werktag – ein späterer Zugang ist immer die sichere Seite. Gib außerdem einen Wunschtermin ein, dann siehst du, bis wann die Einladung spätestens verschickt sein muss.

  1. Zugang am Montag, 5. Oktober 2026.
  2. Die Frist läuft vom 6. bis 26. Oktober 2026 (21 Tage) und endet am Montag, 26. Oktober, um 24:00 Uhr.
  3. Frühester sicherer Versammlungstag ist Dienstag, 27. Oktober 2026.
  4. Rückwärts: Für eine Versammlung am 27. Oktober muss die Einladung bis 5. Oktober zugehen – bei drei Tagen Puffer also bis Freitag, 2. Oktober, verschickt sein.

Anfechtungsfrist: ein Monat für die Klage, zwei für die Begründung

Wer einen Beschluss anfechten will, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und sie innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen (§ 45 Satz 1 WEG). Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung – auch die Begründungsfrist, nicht erst ab Einreichung der Klage.

Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Beschlussfassung. Gibt es diesen Tag nicht, etwa den 31. Februar, endet sie am Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Gerichtsort, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).

Fristende = gleicher Tag im Folgemonat (bzw. Monatsletzter), verschoben auf den nächsten Werktag

Rechenbeispiel: Beschluss am 31. Januar

Die Versammlung einer Wohnanlage in Berlin beschließt am Samstag, 31. Januar 2026.

  1. Klagefrist: Ein Monat später wäre der 31. Februar. Den gibt es nicht, also endet die Frist rechnerisch am Monatsletzten, Samstag, 28. Februar 2026.
  2. Der 28. Februar ist ein Samstag. Die Frist endet deshalb am Montag, 2. März 2026, um 24:00 Uhr.
  3. Begründungsfrist: Zwei Monate nach der Beschlussfassung ist Dienstag, 31. März 2026 – ein Werktag, keine Verschiebung.

Mit einem Beschluss am 4. Mai 2026 in Bayern endet die Klagefrist am Freitag, 5. Juni 2026: Der 4. Juni ist dort Fronleichnam. In Berlin bleibt es beim 4. Juni.

Welche Feiertage zählen

Für § 193 BGB zählen die gesetzlichen Feiertage am Ort des Gerichts. Für Streitigkeiten aus dem WEG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnanlage liegt (§ 43 WEG). Deshalb fragt der Rechner nach dem Bundesland der Anlage.

Neun Feiertage gelten in ganz Deutschland, weitere nur in einzelnen Ländern. Bewegliche Feiertage wie Karfreitag, Pfingstmontag oder Fronleichnam richten sich nach dem Ostersonntag, den der Rechner für jedes Jahr selbst bestimmt.

Gesetzliche Feiertage und wo sie gelten

FeiertagDatumGilt in
Neujahr01.01.alle Länder
Heilige Drei Könige06.01.Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
Internationaler Frauentag08.03.Berlin (seit 2019); Mecklenburg-Vorpommern (seit 2023)
Karfreitag2 Tage vor Ostersonntagalle Länder
OstersonntagOstersonntagBrandenburg, Hessen
Ostermontag1 Tag nach Ostersonntagalle Länder
Tag der Arbeit01.05.alle Länder
Tag der Befreiung08.05.Berlin (nur 2020, 2025)
Christi Himmelfahrt39 Tage nach Ostersonntagalle Länder
Pfingstsonntag49 Tage nach OstersonntagBrandenburg, Hessen
Pfingstmontag50 Tage nach Ostersonntagalle Länder
Fronleichnam60 Tage nach OstersonntagBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Mariä Himmelfahrt15.08.Saarland
Weltkindertag20.09.Thüringen (seit 2019)
Tag der Deutschen Einheit03.10.alle Länder
Reformationstag31.10.Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein (seit 2018)
Allerheiligen01.11.Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Buß- und BettagMittwoch vor dem 23.11.Sachsen
1. Weihnachtstag25.12.alle Länder
2. Weihnachtstag26.12.alle Länder
Landesweite Feiertage nach den Feiertagsgesetzen der Länder, Stand Oktober 2026. Der 24. und 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Feiertage einzelner Gemeinden, etwa Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns oder das Augsburger Friedensfest, fehlen.

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Begründungsfrist ab Klageerhebung rechnen. Sie läuft ab der Beschlussfassung.
  • Den Versandtag als Zugang nehmen. Die Einberufungsfrist beginnt erst mit dem Zugang.
  • Nichtige Beschlüsse: Die Nichtigkeit kann unabhängig von der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden.
  • Fristversäumnis ohne Verschulden: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (§ 45 Satz 2 WEG mit §§ 233 bis 238 ZPO). Der Rechner berechnet sie nicht.
  • Zustellung: Die Einreichung der Klage wahrt die Frist, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO). Zahle den Gerichtskostenvorschuss deshalb zügig.
  • Versammlung über Mitternacht: Maßgeblich ist der Tag der Abstimmung.

Umlageschlüssel

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Verzugszinsen

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Häufige Fragen

Mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung beim Eigentümer. Eine längere Frist aus der Gemeinschaftsordnung geht vor.

Innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung; begründet werden muss sie innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung (§ 45 Satz 1 WEG). Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO) – zahl den Kostenvorschuss deshalb zügig.

Die Beschlüsse sind nicht automatisch unwirksam. Die Drei-Wochen-Frist ist eine Soll-Vorschrift; eine zu kurze Frist kann aber dazu führen, dass Beschlüsse erfolgreich angefochten werden. Ob das im Einzelfall so ist, kann der Rechner nicht beurteilen.

Das Gesetz verlangt Textform (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG). Eine E-Mail erfüllt die Textform. Die Frist beginnt aber erst, wenn die E-Mail beim Eigentümer zugegangen ist.

Das Land, in dem die Wohnanlage liegt. Dort sitzt das zuständige Gericht (§ 43 WEG), und für § 193 BGB zählen die Feiertage am Gerichtsort.

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