Zwei Fristen, die jede Verwaltung kennen muss
Im Wohnungseigentumsrecht gibt es zwei Fristen, die im Alltag ständig gebraucht werden: die Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung und die Frist für die Anfechtung eines Beschlusses. Beide richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung des WEG-Modernisierungsgesetzes, das seit dem 1. Dezember 2020 gilt.
Gezählt wird nach den allgemeinen Regeln des BGB: Der Tag des Ereignisses – Zugang der Einladung oder Beschlussfassung – zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), das Ende richtet sich nach § 188 BGB.
Einberufungsfrist: mindestens drei Wochen
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen, ein Brief oder eine E-Mail genügt (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG). Zwischen Zugang und Versammlung sollen mindestens drei Wochen liegen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet drei Wochen später an dem Wochentag, an dem die Einladung zuging. Damit sicher drei volle Wochen dazwischen liegen, plant der Rechner die Versammlung frühestens für den Folgetag.
Frühester sicherer Versammlungstag = Zugang + 21 Tage + 1 Tag
- Es ist eine Soll-Vorschrift: Eine zu kurze Frist macht Beschlüsse nicht nichtig, aber anfechtbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss auf dem Fehler beruht.
- Eine längere Frist in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Trag sie unter „Weitere Annahmen“ ein.
- Das Wochenende verschiebt die Einberufungsfrist nicht. Ein Termin, der später liegt, schadet nie.
Zugang statt Versand
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung beim Eigentümer, nicht mit dem Tag, an dem du sie verschickst. Weder das BGB noch das WEG enthalten für Briefe eine Regel, wann sie als zugegangen gelten. Gemeinschaftsordnungen sehen manchmal eine Zugangsfiktion vor; ob sie wirksam ist, ist umstritten.
Kennst du nur den Versandtag, rechnet der Rechner mit einem Puffer für die Postlaufzeit, standardmäßig drei Kalendertage. Fällt der so geschätzte Zugang auf ein Wochenende oder einen Feiertag, nimmt er den nächsten Werktag – ein späterer Zugang ist immer die sichere Seite. Gib außerdem einen Wunschtermin ein, dann siehst du, bis wann die Einladung spätestens verschickt sein muss.
- Zugang am Montag, 5. Oktober 2026.
- Die Frist läuft vom 6. bis 26. Oktober 2026 (21 Tage) und endet am Montag, 26. Oktober, um 24:00 Uhr.
- Frühester sicherer Versammlungstag ist Dienstag, 27. Oktober 2026.
- Rückwärts: Für eine Versammlung am 27. Oktober muss die Einladung bis 5. Oktober zugehen – bei drei Tagen Puffer also bis Freitag, 2. Oktober, verschickt sein.
Anfechtungsfrist: ein Monat für die Klage, zwei für die Begründung
Wer einen Beschluss anfechten will, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und sie innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen (§ 45 Satz 1 WEG). Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung – auch die Begründungsfrist, nicht erst ab Einreichung der Klage.
Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Beschlussfassung. Gibt es diesen Tag nicht, etwa den 31. Februar, endet sie am Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Gerichtsort, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).
Fristende = gleicher Tag im Folgemonat (bzw. Monatsletzter), verschoben auf den nächsten Werktag
Rechenbeispiel: Beschluss am 31. Januar
Die Versammlung einer Wohnanlage in Berlin beschließt am Samstag, 31. Januar 2026.
- Klagefrist: Ein Monat später wäre der 31. Februar. Den gibt es nicht, also endet die Frist rechnerisch am Monatsletzten, Samstag, 28. Februar 2026.
- Der 28. Februar ist ein Samstag. Die Frist endet deshalb am Montag, 2. März 2026, um 24:00 Uhr.
- Begründungsfrist: Zwei Monate nach der Beschlussfassung ist Dienstag, 31. März 2026 – ein Werktag, keine Verschiebung.
Mit einem Beschluss am 4. Mai 2026 in Bayern endet die Klagefrist am Freitag, 5. Juni 2026: Der 4. Juni ist dort Fronleichnam. In Berlin bleibt es beim 4. Juni.
Welche Feiertage zählen
Für § 193 BGB zählen die gesetzlichen Feiertage am Ort des Gerichts. Für Streitigkeiten aus dem WEG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnanlage liegt (§ 43 WEG). Deshalb fragt der Rechner nach dem Bundesland der Anlage.
Neun Feiertage gelten in ganz Deutschland, weitere nur in einzelnen Ländern. Bewegliche Feiertage wie Karfreitag, Pfingstmontag oder Fronleichnam richten sich nach dem Ostersonntag, den der Rechner für jedes Jahr selbst bestimmt.
Gesetzliche Feiertage und wo sie gelten
| Feiertag | Datum | Gilt in |
|---|---|---|
| Neujahr | 01.01. | alle Länder |
| Heilige Drei Könige | 06.01. | Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt |
| Internationaler Frauentag | 08.03. | Berlin (seit 2019); Mecklenburg-Vorpommern (seit 2023) |
| Karfreitag | 2 Tage vor Ostersonntag | alle Länder |
| Ostersonntag | Ostersonntag | Brandenburg, Hessen |
| Ostermontag | 1 Tag nach Ostersonntag | alle Länder |
| Tag der Arbeit | 01.05. | alle Länder |
| Tag der Befreiung | 08.05. | Berlin (nur 2020, 2025) |
| Christi Himmelfahrt | 39 Tage nach Ostersonntag | alle Länder |
| Pfingstsonntag | 49 Tage nach Ostersonntag | Brandenburg, Hessen |
| Pfingstmontag | 50 Tage nach Ostersonntag | alle Länder |
| Fronleichnam | 60 Tage nach Ostersonntag | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| Mariä Himmelfahrt | 15.08. | Saarland |
| Weltkindertag | 20.09. | Thüringen (seit 2019) |
| Tag der Deutschen Einheit | 03.10. | alle Länder |
| Reformationstag | 31.10. | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein (seit 2018) |
| Allerheiligen | 01.11. | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| Buß- und Bettag | Mittwoch vor dem 23.11. | Sachsen |
| 1. Weihnachtstag | 25.12. | alle Länder |
| 2. Weihnachtstag | 26.12. | alle Länder |
Typische Fehler und Sonderfälle
- Begründungsfrist ab Klageerhebung rechnen. Sie läuft ab der Beschlussfassung.
- Den Versandtag als Zugang nehmen. Die Einberufungsfrist beginnt erst mit dem Zugang.
- Nichtige Beschlüsse: Die Nichtigkeit kann unabhängig von der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden.
- Fristversäumnis ohne Verschulden: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (§ 45 Satz 2 WEG mit §§ 233 bis 238 ZPO). Der Rechner berechnet sie nicht.
- Zustellung: Die Einreichung der Klage wahrt die Frist, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO). Zahle den Gerichtskostenvorschuss deshalb zügig.
- Versammlung über Mitternacht: Maßgeblich ist der Tag der Abstimmung.