Wer zahlt die CO2-Kosten fürs Heizen?
Seit 2021 kostet jede Tonne CO2 aus Erdgas und Heizöl einen Preis aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG), umgangssprachlich oft „CO2-Steuer“ genannt. Bis Ende 2022 hat der Mieter diesen Preis über die Heizkosten allein getragen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt ihn seit dem 01.01.2023 auf Vermieter und Mieter.
Die Idee dahinter: Wer ein schlecht gedämmtes Haus vermietet, soll mehr zahlen als jemand, der saniert hat. Bei Wohngebäuden entscheidet deshalb der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche über die Aufteilung. Bei Nichtwohngebäuden wie Büros oder Läden wird hälftig geteilt.
Das Gesetz gilt für Zentralheizungen des Vermieters, für Fernwärme und Wärmecontracting und für Mieter mit eigener Etagenheizung. Es hat Vorrang vor Mietvertrag und Heizkostenverordnung: Eine Vereinbarung, die den Mieter stärker belastet, ist insoweit unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Das Stufenmodell für Wohngebäude
Das Gesetz kennt zehn Stufen. Unter 12 kg CO2 je m² und Jahr trägt der Mieter alles, denn das Haus ist effizient. Mit jeder weiteren Stufe von 5 kg steigt der Vermieteranteil um 10 Prozentpunkte. Ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %, der Mieter nur noch 5 %.
Die Untergrenze gehört jeweils zur höheren Stufe: 12,0 kg liegt in Stufe 2, 52,0 kg in Stufe 10. Den Ausstoß je m² rundest du vorher auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Das klingt kleinlich, entscheidet an der Grenze aber über eine ganze Stufe.
Stufenmodell für Wohngebäude
| Stufe | Ausstoß | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 kg | 100,0 % | 0,0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 kg | 90,0 % | 10,0 % |
| 3 | 17 bis unter 22 kg | 80,0 % | 20,0 % |
| 4 | 22 bis unter 27 kg | 70,0 % | 30,0 % |
| 5 | 27 bis unter 32 kg | 60,0 % | 40,0 % |
| 6 | 32 bis unter 37 kg | 50,0 % | 50,0 % |
| 7 | 37 bis unter 42 kg | 40,0 % | 60,0 % |
| 8 | 42 bis unter 47 kg | 30,0 % | 70,0 % |
| 9 | 47 bis unter 52 kg | 20,0 % | 80,0 % |
| 10 | ab 52 kg | 5,0 % | 95,0 % |
So rechnest du die Aufteilung aus
Ausstoß je m² = CO2-Ausstoß in kg ÷ Wohnfläche, gerundet auf eine Nachkommastelle
- CO2-Ausstoß des Abrechnungszeitraums von der Rechnung des Versorgers ablesen, z. B. 15.000 kg.
- Durch die Gesamtwohnfläche aller versorgten Wohnungen teilen: 15.000 kg ÷ 600 m² = 25,0 kg je m².
- Stufe ablesen: 25,0 kg liegt in Stufe 4 (22 bis unter 27 kg), der Vermieter trägt 30 %.
- CO2-Kosten ermitteln: 15 t × 55 € (Preis 2025) = 825,00 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 981,75 € brutto.
- Aufteilen: Vermieter 30 % = 294,53 €, Mieter 687,22 €. Der Vermieter zieht seinen Anteil von den Heizkosten ab und verteilt nur den Rest nach der Heizkostenverordnung (§ 7 Abs. 1).
Dauert der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, etwa nach einem Eigentümerwechsel, kürzt du die Grenzen der Tabelle anteilig (§ 5 Abs. 1). Den Ausstoß rechnest du nicht hoch. CIRO kürzt nach Tagen ÷ 365.
Welcher CO2-Preis gilt in welchem Jahr?
Bis 2025 galt ein gesetzlicher Festpreis, 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 €, maßgeblich für die Aufteilung ist der Mittelwert von 60 € (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG). Ab 2027 zählt nach heutigem Recht der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres. Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn.
Der Versorger weist den CO2-Preisbestandteil netto aus, Umsatzsteuer kommt hinzu. Als privater Vermieter ohne Vorsteuerabzug teilst du den Bruttobetrag. Für Gas und Fernwärme galten vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 7 % Umsatzsteuer, davor und danach 19 %; Heizöl lag durchgehend bei 19 %. Steht auf deiner Rechnung ein anderer Betrag, etwa weil Heizöl aus einem älteren Tankvorrat stammt, nimm den Betrag der Rechnung.
CO2-Preis je Tonne
| Abrechnungsjahr | Grundlage | Preis |
|---|---|---|
| 2023 | Festpreis | 30,00 €/t |
| 2024 | Festpreis | 45,00 €/t |
| 2025 | Festpreis | 55,00 €/t |
| 2026 | Mittelwert des Korridors 55 bis 65 € | 60,00 €/t |
| 2027 | Durchschnitt der Versteigerungen Juli bis November 2026, Veröffentlichung durch das Umweltbundesamt | noch offen |
Den Ausstoß richtig ablesen: die Brennwert-Falle
Seit 2023 muss die Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten die CO2-Emissionen in kg, den Emissionsfaktor, den Energiegehalt und den CO2-Preisbestandteil ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Nimm immer diese kg-Zahl. Eine Schätzung ist nur der Notbehelf, wenn die Angabe fehlt.
Wer selbst schätzt, tappt leicht in die Brennwert-Falle: Gasrechnungen nennen die kWh meist brennwertbezogen (Hs), der Emissionsfaktor von rund 0,201 kg je kWh gilt aber für den Heizwert (Hi). Wer beides multipliziert, liegt rund 11 % zu hoch und landet schnell eine Stufe zu hoch.
- Erdgas: rund 0,20088 kg CO2 je kWh Heizwert. Brennwert-kWh vorher durch 1,11 teilen.
- Heizöl: rund 0,2664 kg CO2 je kWh Heizwert, rund 10 kWh je Liter. Maßgeblich ist der Verbrauch im Abrechnungszeitraum: Tankbestand am Anfang + Lieferungen − Tankbestand am Ende.
- Fernwärme und Contracting: kein Standardwert, nur der Wert der Rechnung zählt.
- Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie: kein CO2-Preis, nichts aufzuteilen.
Beispiel: 133.200 kWh Brennwert ergeben richtig gerechnet 24.106 kg CO2 und bei 600 m² Stufe 7 (60 % Vermieter). Mit dem Heizwert-Faktor direkt multipliziert wären es 26.757 kg, Stufe 8 und 70 %.
Sonderfälle: Denkmalschutz, Etagenheizung, Fernwärme
- Nichtwohngebäude: Vermieter und Mieter teilen 50 : 50 (§ 8). Ein Stufenmodell für Gewerbe ist angekündigt, aber noch nicht erlassen.
- Denkmalschutz, Milieuschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang: Steht eine solche Vorgabe der Sanierung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1). Stehen Vorgaben beidem entgegen, findet keine Aufteilung statt (§ 9 Abs. 2). In beiden Fällen muss der Vermieter die Umstände nachweisen.
- Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag: Der Mieter zahlt die CO2-Kosten an seinen Versorger und holt sich den Vermieteranteil zurück. Er fordert ihn in Textform an, spätestens zwölf Monate nach der Abrechnung des Versorgers (§ 6 Abs. 2).
- Fernwärme und Wärmecontracting: grundsätzlich erfasst. Ausgenommen sind nur Gebäude, die erst nach dem 01.01.2023 erstmals an eine Anlage im EU-Emissionshandel angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4).
- Häuser, die nach § 11 der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abrechnen müssen (z. B. sehr geringer Wärmebedarf), fallen nicht unter das Gesetz, außer die Abrechnung ist vereinbart (§ 2 Abs. 7).
- Gemischt genutzte Häuser mit Wohnungen und Gewerbe: Welche Regel und welche Fläche gilt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.
Typische Fehler in der Abrechnung
Die Heizkostenabrechnung muss den Mieteranteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3). Fehlen Ermittlung oder Ausweisung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).
- Den Ausstoß je m² auf zwei Nachkommastellen runden: 11,95 kg wird so zu Stufe 1 statt richtig 12,0 kg und Stufe 2.
- Beheizte Fläche statt Wohnfläche ansetzen.
- Brennwert-kWh mit dem Heizwert-Faktor multiplizieren.
- Den Preis des falschen Jahres nehmen oder die Umsatzsteuer vergessen.
- Den Vermieteranteil zwar abziehen, aber Einstufung und Rechenweg nicht in der Abrechnung nennen.
Was sich ab 2027 und 2028 ändert
Für 2027 steht der CO2-Preis noch nicht fest. Ein Gesetzentwurf des Bundestags will den Korridor von 55 bis 65 € fortführen, beschlossen ist er nicht. Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) den Preis am Markt bilden.
Ab 2028 gelten zudem Sonderregeln für Gas- und Ölheizungen, die nach § 43 des Gebäudeenergiegesetzes neu eingebaut wurden (§§ 5a ff. CO2KostAufG). Dieser Rechner deckt sie nicht ab.