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CO2-Kosten aufteilen

Trag den CO2-Ausstoß von der Rechnung deines Versorgers und die Wohnfläche ein. CIRO ordnet das Gebäude ins Stufenmodell ein und zeigt dir, welchen Teil der CO2-Kosten Vermieter und Mieter tragen.

Deine Zahlen

Vorbelegt mit einem Beispiel. Überschreib die Werte mit deinen Zahlen, das Ergebnis rechnet sofort mit.

Wohngebäude teilen nach dem Stufenmodell, Nichtwohngebäude (z. B. Büro, Laden) hälftig.
Der Vermieter kauft den Brennstoff (Gas, Heizöl) und rechnet über die Heizkostenabrechnung ab.
Bestimmt den Umsatzsteuersatz und den Weg zur Schätzung. Für Flüssiggas gibt es keine Schätzung, nimm den Wert von der Rechnung.
Das Jahr bestimmt den CO2-Preis je Tonne. Vor 2023 gab es keine Aufteilung.
Die Rechnung deines Versorgers muss den Ausstoß in kg ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Nimm diesen Wert, wenn du ihn hast.
kg
Steht auf der Rechnung des Versorgers als „CO2-Emissionen“ in kg. Bei Gas oder Fernwärme mit mehreren Rechnungen: die Werte für den Abrechnungszeitraum zusammenzählen.
m²
Die Gesamtwohnfläche, die an die Heizung angeschlossen ist. Maßgeblich ist die Wohnfläche, nicht die beheizte Fläche.
Optional
%
Vermietest du eine einzelne Eigentumswohnung? Den Prozentsatz, die CO2-Menge des Hauses und die Gesamtwohnfläche findest du in der Heizkostenabrechnung deiner Verwaltung oder des Messdienstes. CIRO zeigt dann den Betrag deiner Wohnung als Näherung.
Denkmalschutz, Milieuschutz oder ein Anschluss- und Benutzungszwang können den Vermieteranteil kürzen (§ 9 CO2KostAufG).
Optional
€/t
Leer lassen: CIRO nimmt den Wert für 2025, 55,00 € je Tonne. Weicht deine Rechnung ab, trag ihren Wert ein.
Optional
€
Leer lassen: CIRO rechnet Ausstoß × Preis + Umsatzsteuer. Nennt deine Rechnung einen Betrag, trag ihn hier ein.
Optional
%
Leer lassen: CIRO nimmt für 2025 19 %. Seit 01.04.2024 gelten 19 %. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 galten für Erdgas aus dem Netz und für Fernwärme 7 %. Heizöl und Flüssiggas: immer 19 %. Maßgeblich ist der Satz auf deiner Rechnung.
Tage
Bei weniger als 365 Tagen (z. B. Rumpfjahr nach Kauf) kürzt CIRO die Stufengrenzen anteilig.

Dein Ergebnis

Anteil Vermieter

294,53 €

Einstufung

Stufe 4 von 10

Bei 25,0 kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr trägt der Vermieter 30,0 %, der Mieter 70,0 % der CO2-Kosten.

Vermieteranteil
30,0 %
Anteil Mieter
687,22 €
CO2-Kosten brutto
981,75 €

So rechnet CIRO

CO2-Ausstoß

15.000,0 kg

Wohnfläche

600,00 m²

Ausstoß je m² und Jahr

auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1)
25,0 kg/m²

Stufe 4

22 bis unter 27 kg/m²

CO2-Preis

55,00 €/t

CO2-Kosten netto

825,00 €

Umsatzsteuer 19 %

+ 156,75 €

CO2-Kosten brutto

981,75 €

Vermieter (30,0 %)

294,53 €

Mieter (70,0 %)

687,22 €

Abrechnung

In der Heizkostenabrechnung müssen Mieteranteil, Einstufung des Gebäudes und Berechnungsgrundlagen stehen (§ 7 Abs. 3). Fehlt das, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.


Der Link enthält deine Eingaben. Wer ihn öffnet, sieht genau diese Rechnung.

Dieser Rechner gibt eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Angaben auf der Rechnung deines Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Sonderregeln ab 2028 (§§ 5a ff. CO2KostAufG) bildet er nicht ab. CO2-Preise und Emissionsfaktoren: Stand 14.10.2026.

Wer zahlt die CO2-Kosten fürs Heizen?

Seit 2021 kostet jede Tonne CO2 aus Erdgas und Heizöl einen Preis aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG), umgangssprachlich oft „CO2-Steuer“ genannt. Bis Ende 2022 hat der Mieter diesen Preis über die Heizkosten allein getragen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt ihn seit dem 01.01.2023 auf Vermieter und Mieter.

Die Idee dahinter: Wer ein schlecht gedämmtes Haus vermietet, soll mehr zahlen als jemand, der saniert hat. Bei Wohngebäuden entscheidet deshalb der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche über die Aufteilung. Bei Nichtwohngebäuden wie Büros oder Läden wird hälftig geteilt.

Das Gesetz gilt für Zentralheizungen des Vermieters, für Fernwärme und Wärmecontracting und für Mieter mit eigener Etagenheizung. Es hat Vorrang vor Mietvertrag und Heizkostenverordnung: Eine Vereinbarung, die den Mieter stärker belastet, ist insoweit unwirksam (§ 6 Abs. 1).

Das Stufenmodell für Wohngebäude

Das Gesetz kennt zehn Stufen. Unter 12 kg CO2 je m² und Jahr trägt der Mieter alles, denn das Haus ist effizient. Mit jeder weiteren Stufe von 5 kg steigt der Vermieteranteil um 10 Prozentpunkte. Ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %, der Mieter nur noch 5 %.

Die Untergrenze gehört jeweils zur höheren Stufe: 12,0 kg liegt in Stufe 2, 52,0 kg in Stufe 10. Den Ausstoß je m² rundest du vorher auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Das klingt kleinlich, entscheidet an der Grenze aber über eine ganze Stufe.

Stufenmodell für Wohngebäude

StufeAusstoßMieterVermieter
1unter 12 kg100,0 %0,0 %
212 bis unter 17 kg90,0 %10,0 %
317 bis unter 22 kg80,0 %20,0 %
422 bis unter 27 kg70,0 %30,0 %
527 bis unter 32 kg60,0 %40,0 %
632 bis unter 37 kg50,0 %50,0 %
737 bis unter 42 kg40,0 %60,0 %
842 bis unter 47 kg30,0 %70,0 %
947 bis unter 52 kg20,0 %80,0 %
10ab 52 kg5,0 %95,0 %
Anlage zum CO2KostAufG. Grenzen in kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr; die Untergrenze gehört zur Stufe.

So rechnest du die Aufteilung aus

Ausstoß je m² = CO2-Ausstoß in kg ÷ Wohnfläche, gerundet auf eine Nachkommastelle

  1. CO2-Ausstoß des Abrechnungszeitraums von der Rechnung des Versorgers ablesen, z. B. 15.000 kg.
  2. Durch die Gesamtwohnfläche aller versorgten Wohnungen teilen: 15.000 kg ÷ 600 m² = 25,0 kg je m².
  3. Stufe ablesen: 25,0 kg liegt in Stufe 4 (22 bis unter 27 kg), der Vermieter trägt 30 %.
  4. CO2-Kosten ermitteln: 15 t × 55 € (Preis 2025) = 825,00 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 981,75 € brutto.
  5. Aufteilen: Vermieter 30 % = 294,53 €, Mieter 687,22 €. Der Vermieter zieht seinen Anteil von den Heizkosten ab und verteilt nur den Rest nach der Heizkostenverordnung (§ 7 Abs. 1).

Dauert der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, etwa nach einem Eigentümerwechsel, kürzt du die Grenzen der Tabelle anteilig (§ 5 Abs. 1). Den Ausstoß rechnest du nicht hoch. CIRO kürzt nach Tagen ÷ 365.

Welcher CO2-Preis gilt in welchem Jahr?

Bis 2025 galt ein gesetzlicher Festpreis, 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 €, maßgeblich für die Aufteilung ist der Mittelwert von 60 € (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG). Ab 2027 zählt nach heutigem Recht der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres. Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn.

Der Versorger weist den CO2-Preisbestandteil netto aus, Umsatzsteuer kommt hinzu. Als privater Vermieter ohne Vorsteuerabzug teilst du den Bruttobetrag. Für Gas und Fernwärme galten vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 7 % Umsatzsteuer, davor und danach 19 %; Heizöl lag durchgehend bei 19 %. Steht auf deiner Rechnung ein anderer Betrag, etwa weil Heizöl aus einem älteren Tankvorrat stammt, nimm den Betrag der Rechnung.

CO2-Preis je Tonne

AbrechnungsjahrGrundlagePreis
2023Festpreis30,00 €/t
2024Festpreis45,00 €/t
2025Festpreis55,00 €/t
2026Mittelwert des Korridors 55 bis 65 €60,00 €/t
2027Durchschnitt der Versteigerungen Juli bis November 2026, Veröffentlichung durch das Umweltbundesamtnoch offen
§ 4 CO2KostAufG i. V. m. § 10 Abs. 2 BEHG, Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Stand 14.10.2026.

Den Ausstoß richtig ablesen: die Brennwert-Falle

Seit 2023 muss die Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten die CO2-Emissionen in kg, den Emissionsfaktor, den Energiegehalt und den CO2-Preisbestandteil ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Nimm immer diese kg-Zahl. Eine Schätzung ist nur der Notbehelf, wenn die Angabe fehlt.

Wer selbst schätzt, tappt leicht in die Brennwert-Falle: Gasrechnungen nennen die kWh meist brennwertbezogen (Hs), der Emissionsfaktor von rund 0,201 kg je kWh gilt aber für den Heizwert (Hi). Wer beides multipliziert, liegt rund 11 % zu hoch und landet schnell eine Stufe zu hoch.

  • Erdgas: rund 0,20088 kg CO2 je kWh Heizwert. Brennwert-kWh vorher durch 1,11 teilen.
  • Heizöl: rund 0,2664 kg CO2 je kWh Heizwert, rund 10 kWh je Liter. Maßgeblich ist der Verbrauch im Abrechnungszeitraum: Tankbestand am Anfang + Lieferungen − Tankbestand am Ende.
  • Fernwärme und Contracting: kein Standardwert, nur der Wert der Rechnung zählt.
  • Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie: kein CO2-Preis, nichts aufzuteilen.

Beispiel: 133.200 kWh Brennwert ergeben richtig gerechnet 24.106 kg CO2 und bei 600 m² Stufe 7 (60 % Vermieter). Mit dem Heizwert-Faktor direkt multipliziert wären es 26.757 kg, Stufe 8 und 70 %.

Sonderfälle: Denkmalschutz, Etagenheizung, Fernwärme

  • Nichtwohngebäude: Vermieter und Mieter teilen 50 : 50 (§ 8). Ein Stufenmodell für Gewerbe ist angekündigt, aber noch nicht erlassen.
  • Denkmalschutz, Milieuschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang: Steht eine solche Vorgabe der Sanierung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1). Stehen Vorgaben beidem entgegen, findet keine Aufteilung statt (§ 9 Abs. 2). In beiden Fällen muss der Vermieter die Umstände nachweisen.
  • Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag: Der Mieter zahlt die CO2-Kosten an seinen Versorger und holt sich den Vermieteranteil zurück. Er fordert ihn in Textform an, spätestens zwölf Monate nach der Abrechnung des Versorgers (§ 6 Abs. 2).
  • Fernwärme und Wärmecontracting: grundsätzlich erfasst. Ausgenommen sind nur Gebäude, die erst nach dem 01.01.2023 erstmals an eine Anlage im EU-Emissionshandel angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4).
  • Häuser, die nach § 11 der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abrechnen müssen (z. B. sehr geringer Wärmebedarf), fallen nicht unter das Gesetz, außer die Abrechnung ist vereinbart (§ 2 Abs. 7).
  • Gemischt genutzte Häuser mit Wohnungen und Gewerbe: Welche Regel und welche Fläche gilt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

Typische Fehler in der Abrechnung

Die Heizkostenabrechnung muss den Mieteranteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3). Fehlen Ermittlung oder Ausweisung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).

  • Den Ausstoß je m² auf zwei Nachkommastellen runden: 11,95 kg wird so zu Stufe 1 statt richtig 12,0 kg und Stufe 2.
  • Beheizte Fläche statt Wohnfläche ansetzen.
  • Brennwert-kWh mit dem Heizwert-Faktor multiplizieren.
  • Den Preis des falschen Jahres nehmen oder die Umsatzsteuer vergessen.
  • Den Vermieteranteil zwar abziehen, aber Einstufung und Rechenweg nicht in der Abrechnung nennen.

Was sich ab 2027 und 2028 ändert

Für 2027 steht der CO2-Preis noch nicht fest. Ein Gesetzentwurf des Bundestags will den Korridor von 55 bis 65 € fortführen, beschlossen ist er nicht. Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) den Preis am Markt bilden.

Ab 2028 gelten zudem Sonderregeln für Gas- und Ölheizungen, die nach § 43 des Gebäudeenergiegesetzes neu eingebaut wurden (§§ 5a ff. CO2KostAufG). Dieser Rechner deckt sie nicht ab.

Heizkostenverteilung

Heizkosten nach Verbrauch und Fläche aufteilen – nach der Heizkostenverordnung.

Umlageschlüssel

Betriebskosten nach Wohnfläche, Einheiten, Personen oder Miteigentumsanteilen verteilen.

Häufige Fragen

Das hängt vom CO2-Ausstoß des Hauses je m² Wohnfläche ab. Unter 12 kg im Jahr zahlt der Vermieter nichts, mit jeder Stufe von 5 kg 10 Prozentpunkte mehr, ab 52 kg 95 %. Bei Nichtwohngebäuden zahlt er die Hälfte.

Auf der Rechnung deines Gas-, Heizöl- oder Fernwärmelieferanten. Seit 2023 muss sie die CO2-Emissionen in kg, den Emissionsfaktor und den CO2-Preisbestandteil ausweisen. Bei mehreren Lieferungen im Jahr zählst du die Werte für den Abrechnungszeitraum zusammen; abweichende Lieferzeiträume rechnest du auf den Abrechnungszeitraum um (§ 5 Abs. 1).

Ja. Auch Fernwärme und Wärmecontracting fallen unter das Gesetz. Ausgenommen sind nur Gebäude, die erst nach dem 01.01.2023 erstmals an eine Wärmeanlage im EU-Emissionshandel angeschlossen wurden.

Ja. Du zahlst die CO2-Kosten an deinen Versorger und forderst den Vermieteranteil in Textform beim Vermieter an, spätestens zwölf Monate nach der Abrechnung deines Versorgers. Der Vermieter verrechnet ihn mit der nächsten Betriebskostenabrechnung oder zahlt ihn innerhalb von zwölf Monaten aus.

Fehlen die Ermittlung oder die Ausweisung von Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Nein. Steht Denkmalschutz einer Sanierung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich nur der Vermieteranteil. Erst wenn beides blockiert ist, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen.

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