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Nebenkostenvorauszahlung anpassen

Berechne aus der letzten Abrechnung eine angemessene monatliche Vorauszahlung. CIRO zeigt den Centwert, die aufgerundete Empfehlung und ab wann sie sicher gilt.

Deine Zahlen

Vorbelegt mit einem Beispiel. Überschreib die Werte mit deinen Zahlen, das Ergebnis rechnet sofort mit.

Anpassen nach § 560 Abs. 4 BGB lässt sich nur eine Vorauszahlung.
€
Betriebs- und Heizkosten des Mieters zusammen, für den ganzen Abrechnungszeitraum.
Viele Verträge haben eine einzige Vorauszahlung für alles. Dann gehören Heizung und Warmwasser in die Basis (§ 556 Abs. 2 BGB).
€
Laut Abrechnung. Nur die Raumheizung rechnet CIRO bei unterjähriger Nutzung über die Gradtage hoch; Warmwasser zählt wie die kalten Kosten nach der Zeit.
€
Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zusammen, wie vereinbart.

Konkret absehbare Änderungen

Nur Änderungen, die du belegen kannst, etwa eine angekündigte Preiserhöhung des Versorgers oder ein neuer Grundsteuerbescheid. Einen pauschalen Zuschlag in Prozent darfst du nicht einrechnen.

Optional
€/Jahr
Optional
Steht nicht im geteilten Link.
Optional
€/Jahr
Optional
Steht nicht im geteilten Link.
Optional
20.10.2026
Wann der Mieter deine Erklärung erhält. Daraus folgt, ab wann die neue Vorauszahlung sicher gilt.
01.01.2025
31.12.2025
Höchstens 12 Monate.
Optional
TT.MM.JJJJ
Nur bei Einzug im Abrechnungszeitraum. Unter drei Monaten rechnet CIRO nicht hoch.

Dein Ergebnis

Neue Vorauszahlung im Monat

220 €

Centgenau sind es 220,00 €. CIRO rundet auf volle Euro auf.

Bisher
180,00 €
Erhöhung
+ 40,00 €
Sicher wirksam ab
01.12.2026

So rechnet CIRO

Kostenanteil laut Abrechnung

2.640,00 €

Geteilt durch 12 Monate

220,00 €

Neue Vorauszahlung, centgenau

220,00 €

Empfehlung

Auf volle Euro aufgerundet. Weiter aufzurunden wäre ein versteckter Pauschalzuschlag.
220,00 €

Wirksam ab

Sicher wirksam ist die neue Vorauszahlung ab dem 01.12.2026. Nach verbreiteter Ansicht gilt sie schon ab der Miete für November 2026. Ob das reicht, ist nicht abschließend geklärt.

Erklärung an den Mieter

Erklär die Anpassung in Textform, nenne die Abrechnung, auf die du dich stützt, und begründe jede Änderung. Anpassen darfst du nur nach einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung (BGH, VIII ZR 246/11).


Der Link enthält deine Eingaben. Wer ihn öffnet, sieht genau diese Rechnung.

Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Beispielrechnung auf Basis deiner Eingaben und der gesetzlichen Regelfälle. Er ersetzt keine Rechtsberatung und prüft weder deinen Mietvertrag noch die Wirksamkeit deiner Abrechnung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an deinen Haus- und Grundbesitzerverein. Gradtagszahlen nach der veröffentlichten Standardtabelle, Stand 14.10.2026.

Wann du die Vorauszahlung anpassen darfst

Nach § 560 Abs. 4 BGB darf jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Das geht einseitig durch Erklärung in Textform, eine Zustimmung ist nicht nötig. Es gilt in beide Richtungen: Auch der Mieter darf eine zu hohe Vorauszahlung senken.

Gemeint sind die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV, einschließlich der Heizkosten. Die Heizkostenvorauszahlung ist eine Vorauszahlung auf Betriebskosten (§ 556 Abs. 2 BGB) und gehört deshalb in den Vergleich.

Bei einer Betriebskostenpauschale gibt es keine Abrechnung. Für sie gelten § 560 Abs. 1 bis 3 BGB, der Rechner gibt dafür kein Ergebnis aus.

So berechnest du die neue Vorauszahlung

Grundlage ist der Kostenanteil des Mieters aus der letzten Abrechnung. Hat er das ganze Jahr gewohnt, teilst du ihn durch zwölf. Dazu kommen nur Kostenänderungen, die bereits eingetreten oder konkret zu erwarten sind, als Eurobetrag mit Begründung.

Bezugsgröße für den Vergleich ist die vereinbarte Vorauszahlung, nicht der tatsächlich gezahlte Betrag. Eine Nachzahlung, die nur entsteht, weil der Mieter nicht gezahlt hat, ist kein Grund für eine Erhöhung.

Neue Vorauszahlung im Monat = (Kostenanteil laut Abrechnung + konkret absehbare Änderungen) ÷ 12

Rechenbeispiel mit angekündigter Gaspreiserhöhung

  1. Kostenanteil laut Abrechnung 2025: 2.640,00 €, davon 1.200,00 € Heizkosten
  2. Bisherige Vorauszahlung: 180,00 € im Monat, also 2.160,00 € im Jahr. Nachzahlung: 480,00 €
  3. Der Gasversorger kündigt 20 % mehr an: 20 % von 1.200,00 € = 240,00 € im Jahr
  4. Neue Vorauszahlung: (2.640,00 € + 240,00 €) ÷ 12 = 240,00 € im Monat

Ein pauschaler Zuschlag von 10 % auf alles ergäbe 242,00 €. Der wäre nicht zulässig (BGH, VIII ZR 294/10).

Einzug während des Jahres

Ist der Mieter erst im Lauf des Jahres eingezogen, teilst du die kalten Kosten durch seine Nutzungsmonate. Die Heizkosten rechnest du über die Gradtagszahlen auf ein Jahr hoch, nicht über die Zeit. Wer im Mai einzieht, hat die teuren Wintermonate Januar bis April nicht bezahlt.

Beispiel: Einzug am 01.05.2025, kalte Kosten 1.000,00 €, Heizkosten 300,00 €. Kalt sind es 1.000,00 € ÷ 8 = 125,00 € im Monat. Mai bis Dezember entsprechen 470 ‰ der Gradtage, die Heizkosten auf ein Jahr also 300,00 € ÷ 0,47 = 638,30 € oder 53,19 € im Monat. Zusammen 178,19 €, aufgerundet 179,00 €. Rein nach Zeit wären es nur 162,50 €.

Warmwasser fällt das ganze Jahr ungefähr gleich an. CIRO rechnet es deshalb zeitanteilig hoch, nur die Raumheizung über die Gradtage. Unter drei Monaten Nutzung oder bei weniger als 150 ‰ der Gradtage gibt der Rechner keinen Betrag aus, weil die Hochrechnung dann nicht trägt.

Ab wann die neue Vorauszahlung gilt

§ 560 Abs. 4 BGB nennt keinen Zeitpunkt. Nach verbreiteter Ansicht wirkt die Anpassung ab der nächsten Fälligkeit nach Zugang der Erklärung. Eine strengere Ansicht wendet § 560 Abs. 2 BGB entsprechend an: dann ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang.

Der Rechner nennt den späteren Termin als „sicher wirksam ab“. Geht deine Erklärung am 20.10.2026 zu, ist das der 01.12.2026. Schlimmstenfalls verschenkst du damit einen Monat.

Typische Fehler

  • Pauschal 10 % Puffer einrechnen: Dafür ist kein Raum (BGH, VIII ZR 294/10).
  • Ohne korrekte Abrechnung anpassen: Die Anpassung setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (BGH, VIII ZR 246/11).
  • Heizkostenvorauszahlung vergessen: Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung gehören zusammen in den Vergleich.
  • Auf 5 oder 10 € aufrunden: Das ist ein versteckter Zuschlag. Üblich und vertretbar ist das Aufrunden auf volle Euro.
  • Bei kurzer Nutzung hochrechnen: Unter sechs Monaten ist die Hochrechnung unsicher.

Abrechnungsfrist Nebenkosten

Bis wann die Abrechnung beim Mieter sein muss – und bis wann er Einwände erheben kann.

Umlageschlüssel

Betriebskosten nach Wohnfläche, Einheiten, Personen oder Miteigentumsanteilen verteilen.

Häufige Fragen

Ja, nach einer Abrechnung und auf eine angemessene Höhe, durch Erklärung in Textform (§ 560 Abs. 4 BGB). Die Zustimmung des Mieters brauchst du nicht.

Einen pauschalen Zuschlag, etwa 10 %, nicht. Einrechnen darfst du nur Kostensteigerungen, die bereits eingetreten oder konkret zu erwarten sind, und du musst sie nachvollziehbar darlegen (BGH, VIII ZR 294/10).

Ja. § 560 Abs. 4 BGB gilt für beide Vertragsparteien. Ergibt die Abrechnung ein deutliches Guthaben, darf der Mieter die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe senken.

Ob du auf Grundlage einer Abrechnung anpassen darfst, die nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugegangen ist, ist nicht abschließend geklärt. Der Rechner rechnet trotzdem und du solltest das im Zweifel prüfen lassen.

Rechnen kannst du sie trotzdem. Was am Ende zu viel oder zu wenig gezahlt wurde, klärt die Schlussabrechnung.

Deine Vermietung an einem Ort

Mit CIRO erledigst du Mieteingänge, Nebenkostenabrechnung und Fristen an einem Ort: Du siehst, wann du frühestens eine Mieterhöhung verlangen kannst und bis wann eine Abrechnung beim Mieter sein muss, und buchst ohne Wochenendschicht. CIRO übernimmt die Routine, du triffst die Entscheidungen.

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