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Mieterhöhung berechnen

Der Rechner prüft beide gesetzlichen Grenzen auf einmal, die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Dazu bekommst du alle Fristen: wann das Schreiben frühestens ankommen darf, bis wann der Mieter zustimmen kann und ab wann die neue Miete gilt.

Deine Zahlen

Vorbelegt mit einem Beispiel. Überschreib die Werte mit deinen Zahlen, das Ergebnis rechnet sofort mit.

€
Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten
€
Miete, die 3 Jahre vor dem Tag galt, ab dem die neue Miete gelten soll. Läuft der Vertrag kürzer, die Anfangsmiete
m²
laut Mietvertrag bzw. tatsächliche Fläche
€/m²
pro m², zum Beispiel aus dem Mietspiegel deiner Gemeinde
15 %, wenn deine Gemeinde in der Landesverordnung steht
01.06.2025
Tag, ab dem die letzte Erhöhung nach § 558 galt, sonst der Mietbeginn. Modernisierung und Betriebskosten zählen nicht
02.11.2026
Tag, an dem das Schreiben ankommt, nicht der Tag, an dem du es abschickst
Im Vertrag ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart
Dann ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen
Optional
€
Monatsbetrag, um den die Miete nach § 559 BGB gestiegen ist. Er bleibt bei der Kappungsgrenze außer Betracht. Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlung gehören nicht hierher.
Wähle dein Bundesland, damit CIRO auch Landesfeiertage kennt

Dein Ergebnis

Rechnerische Obergrenze

910,00 €

Begrenzt durch

Vergleichsmiete

Nach deinen Angaben liegt die rechnerische Obergrenze bei 910,00 €. Das sind 60,00 € oder 7,06 % mehr als heute.

Erhöhung pro Monat
60,00 €
Erhöhung in Prozent
7,06 %

So rechnet CIRO

Nettokaltmiete vor 3 Jahren

800,00 €

Kappungsgrenze 20 %

+ 160,00 €

Grenze durch Kappung

960,00 €

Vergleichsmiete (13,00 € × 70 m²)

910,00 €

Rechnerische Obergrenze

die niedrigere der beiden Grenzen, auf den Cent abgerundet
910,00 €

Aktuelle Nettokaltmiete

− 850,00 €

Möglicher Erhöhungsbetrag

60,00 €

Fristen und Termine

Zugang frühestens am

1 Jahr nach der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB)
01.06.2026

Zustimmungsfrist des Mieters bis

fällt auf ein Wochenende oder einen Feiertag und verlängert sich auf den 01.02.2027 (§ 193 BGB)
31.01.2027

Neue Miete gilt ab

Beginn des dritten Monats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB)
01.02.2027

Klage auf Zustimmung bis

3 Monate nach Ende der Zustimmungsfrist, vorsichtig gezählt: ab der nicht verlängerten Frist, ohne Verschiebung auf den nächsten Werktag. Nach verbreiteter Zählung endet die Frist erst am Monatsende.
30.04.2027

Stichtag für die Miete vor 3 Jahren

3 Jahre vor dem Tag, ab dem die neue Miete gilt. Trag oben die Miete ein, die an diesem Tag galt
01.02.2024

Annahmen

CIRO rechnet mit der Nettokaltmiete ohne Betriebskosten. Bei Inklusiv- oder Teilinklusivmieten rechnet der Rechner nicht exakt. Die Vergleichsmiete gibst du selbst ein, CIRO ermittelt sie nicht.

Rechtlicher Hinweis

Das Ergebnis ist eine Rechnung auf Basis deiner Angaben und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Erhöhung im Einzelfall wirksam ist, hängt auch von deinem Mietvertrag und der Begründung ab. Im Zweifel hilft ein Anwalt für Mietrecht, Haus & Grund oder ein Mieterverein.


Der Link enthält deine Eingaben. Wer ihn öffnet, sieht genau diese Rechnung.

Berechnung für frei finanzierten Wohnraum in Deutschland. Gewerbe, preisgebundener Wohnraum (Sozialwohnung, WBS) und Wohnheime sind nicht abgedeckt. Das Ergebnis ist nach den gesetzlichen Grenzen berechnet und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 14.10.2026.

Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete: die Grundlagen

Nach § 558 BGB kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter einer höheren Miete zustimmt, bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mieten gebildet, die in deiner Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert wurden. Meist steht sie im Mietspiegel.

Die Erhöhung kommt nicht von allein: Der Mieter muss zustimmen. Er schuldet die Zustimmung, wenn die Voraussetzungen des § 558 BGB vorliegen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

  • Gilt für frei finanzierten Wohnraum. Gewerbe, preisgebundener Wohnraum (Sozialwohnung, WBS) und Wohnheime sind nicht abgedeckt.
  • Ausgeschlossen bei vereinbarter Staffelmiete oder Indexmiete und wenn der Mietvertrag eine Erhöhung ausschließt.
  • Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und Betriebskosten (§ 560 BGB) sind ein eigener Weg und zählen hier nicht mit.

Zwei Grenzen gelten gleichzeitig

Die neue Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen noch die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze begrenzt den Anstieg innerhalb von 3 Jahren auf 20 %. In Gemeinden, die eine Landesverordnung bestimmt, sind es 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Eine solche Verordnung gilt höchstens 5 Jahre.

Maßgeblich ist immer die niedrigere der beiden Grenzen. CIRO rundet sie auf den Cent ab, damit die Obergrenze nicht durch Rundung überschritten wird.

Obergrenze = kleinerer Wert aus (Miete vor 3 Jahren × 1,20 bzw. 1,15) und (Vergleichsmiete pro m² × Wohnfläche)

Die Kappungsgrenze bezieht sich auf die Miete vor 3 Jahren, nicht auf die aktuelle Miete. Hier liegt der häufigste Rechenfehler.

Rechenbeispiel

Eine 70 m² große Wohnung kostet heute 850 € nettokalt. Vor 3 Jahren lag die Miete bei 800 €. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 13,00 € pro m², die Kappungsgrenze 20 %.

  1. Grenze durch Kappung: 800 € × 1,20 = 960 €.
  2. Grenze durch Vergleichsmiete: 13,00 € × 70 m² = 910 €.
  3. Die niedrigere Grenze ist die Vergleichsmiete: 910 €.
  4. Möglicher Erhöhungsbetrag: 910 € − 850 € = 60 € pro Monat, das sind 7,06 %.

Mit 15 % Kappungsgrenze und 13,50 € Vergleichsmiete läge die Obergrenze bei 800 € × 1,15 = 920 €. Wer stattdessen die aktuelle Miete nimmt (850 € × 1,15 = 977,50 €), rechnet falsch.

Fristen: Sperrfrist, Zustimmung und Wirksamkeit

Für die Mieterhöhung gelten mehrere Fristen, die aufeinander aufbauen. Der Monat des Zugangs zählt dabei nicht mit, und der Tag des Zugangs spielt keine Rolle, nur der Monat.

  • Jahressperrfrist: Das Erhöhungsverlangen darf frühestens 1 Jahr nach der letzten Erhöhung beim Mieter ankommen (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB). Kommt es früher an, ist es nach herrschender Meinung unwirksam.
  • 15 Monate: Zu dem Zeitpunkt, ab dem die neue Miete gelten soll, muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Zustimmungsfrist: Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB). Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).
  • Wirksamkeit: Stimmt der Mieter zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB).
  • Klagefrist: Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB).
  • Sonderkündigungsrecht: Der Mieter kann nach einem Erhöhungsverlangen außerordentlich kündigen (§ 561 BGB).

Liegt das Ende der 15 Monate mitten im Monat, setzt CIRO den Termin auf den nächsten Monatsersten. Ob die Erhöhung schon taggenau ab dem Ablauf der 15 Monate gilt, ist nicht abschließend geklärt. Der spätere Termin ist auf jeden Fall wirksam.

Form und Begründung

Das Erhöhungsverlangen braucht Textform, also zum Beispiel einen Brief oder eine E-Mail mit lesbarer Erklärung. Außerdem muss es begründet sein (§ 558a BGB). Ohne Begründung ist das Verlangen unwirksam.

  • Mietspiegel der Gemeinde. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, musst du diese im Schreiben nennen, auch wenn du dich auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank.
  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • Mindestens drei vergleichbare Wohnungen mit ihren Mieten.

Dieser Rechner erzeugt kein Erhöhungsschreiben. In CIRO legst du die Mieterhöhung mit Begründungsmittel direkt am Mietverhältnis an.

Typische Fehler

  • Kappungsgrenze auf die aktuelle Miete statt auf die Miete vor 3 Jahren gerechnet.
  • Datum des Schreibens statt Datum der Wirksamkeit als letzte Erhöhung eingetragen. Maßgeblich ist der Tag, ab dem die erhöhte Miete galt.
  • Schreiben zu früh verschickt: Es muss nach Ablauf der Jahressperrfrist ankommen, nicht abgeschickt werden.
  • Warmmiete statt Nettokaltmiete mit dem Mietspiegel verglichen.
  • 15 % übersehen: Steht deine Gemeinde in der Landesverordnung, gilt die niedrigere Kappungsgrenze.

Sonderfälle

  • Mietverhältnis jünger als 3 Jahre: Als Miete vor 3 Jahren gilt die Anfangsmiete.
  • Modernisierung in den letzten 3 Jahren: Erhöhungen nach § 559 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht. Wie sie genau einzurechnen sind, ist umstritten. Lass die Rechnung in diesem Fall prüfen.
  • Inklusiv- oder Teilinklusivmiete: Der Vergleich mit einem Netto-Mietspiegel braucht eine Bereinigung. Der Rechner rechnet dann nicht exakt.
  • Verordnung läuft aus oder tritt neu in Kraft: Maßgeblich ist die Landesverordnung. Lass den Einzelfall prüfen, wenn sich die Kappungsgrenze gerade ändert.

Indexmiete

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Mietpreisbremse

Die höchste zulässige Miete bei der Wiedervermietung in Gebieten mit Mietpreisbremse.

Häufige Fragen

Innerhalb von 3 Jahren höchstens um 20 %, in Gemeinden mit Landesverordnung um 15 % (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). Gleichzeitig darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Es gilt die niedrigere der beiden Grenzen.

Das Verlangen darf frühestens 1 Jahr nach der letzten Erhöhung beim Mieter ankommen. Wirksam wird die neue Miete frühestens, wenn die Miete 15 Monate unverändert war. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen dabei nicht mit.

Ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Schreibens. Kommt das Schreiben im Juni an, gilt die neue Miete ab dem 1. September, sofern die Miete dann seit 15 Monaten unverändert ist.

Bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang. Bei Zugang im Juni also bis zum 31. August. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Ja. Ohne Begründung ist das Verlangen unwirksam. Zulässig sind Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB).

Meist aus dem Mietspiegel deiner Gemeinde. Gibt es keinen, helfen eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder drei Vergleichswohnungen. Der Rechner ermittelt die Vergleichsmiete nicht selbst, du gibst sie ein.

Deine Vermietung an einem Ort

Mit CIRO erledigst du Mieteingänge, Nebenkostenabrechnung und Fristen an einem Ort: Du siehst, wann du frühestens eine Mieterhöhung verlangen kannst und bis wann eine Abrechnung beim Mieter sein muss, und buchst ohne Wochenendschicht. CIRO übernimmt die Routine, du triffst die Entscheidungen.

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