Ortsübliche Vergleichsmiete
Ortsübliche Vergleichsmiete: Definition, Mietspiegel und Bedeutung für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Recht
§§ 558, 556d BGB
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die zentrale Bezugsgröße für Mieterhöhungsverlangen und die Mietpreisbremse. Sie kann durch den qualifizierten Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen nachgewiesen werden. (§ 558 BGB)