Mietpreisbremse
Mietpreisbremse erklärt: Wo gilt sie, welche Ausnahmen gibt es und was müssen Vermieter beachten?
Recht
§ 556d BGB
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Wiedervermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen bestehen für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits über der Mietpreisbremse lag. (§ 556d BGB, MietNovG 2020)
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