Welche Erhöhung für dich gilt
Welche Mieterhöhung für dich gilt, steht im Mietvertrag: Ohne besondere Vereinbarung erhöhst du auf die ortsübliche Vergleichsmiete, und dein Mieter muss zustimmen. Mit Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex, mit Staffelmiete steigt sie zu den vereinbarten Terminen von selbst. Bei Index- oder Staffelmiete ist eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen.
Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und wegen Betriebskosten (§ 560 BGB) sind eigene Wege und nicht Teil dieser Checkliste. Vermietest du die Wohnung neu, gilt statt der Erhöhung die Grenze der Mietpreisbremse; die prüfst du mit dem Mietpreisbremse-Rechner, den Ablauf plant die Checkliste Mieterwechsel.
Voraussetzungen der Erhöhung auf die Vergleichsmiete
Auf die ortsübliche Vergleichsmiete darfst du erhöhen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Sperrfrist ist abgelaufen, die Kappungsgrenze ist eingehalten, und du kannst die Erhöhung begründen. Es gilt immer die niedrigere der beiden Grenzen aus Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.
- Sperrfrist: Das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB); wenn die neue Miete gilt, muss die alte seit 15 Monaten unverändert sein.
- Kappungsgrenze: höchstens 20 % in drei Jahren, in Gemeinden mit Landesverordnung 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
- Begründung: Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten (§ 558a BGB). Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, nennst du sie im Schreiben.
- Die zulässige neue Miete rechnest du mit dem Mieterhöhungsrechner aus.
Welche Fristen nach dem Zugang laufen
Nach dem Zugang deines Erhöhungsverlangens hat dein Mieter bis zum Ende des zweiten Monats Zeit zuzustimmen. Die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Monats. Stimmt er nicht zu, kannst du innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).
- Verlangen in Textform an alle Mieter richten und den Zugang nachweisbar machen, zum Beispiel am 10. März.
- Zustimmung abwarten: bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang, im Beispiel bis 31. Mai.
- Neue Miete erwarten: ab Beginn des dritten Monats nach Zugang, im Beispiel ab 1. Juni.
- Ohne Zustimmung klagen: innerhalb von drei weiteren Monaten, im Beispiel bis 31. August.