Erst reden, dann schreiben
Bei einem Mietrückstand prüfst du zuerst dein Konto und sprichst dann deinen Mieter an, bevor du schriftlich mahnst: Oft ist die Miete unter einem anderen Verwendungszweck eingegangen, oder hinter der Lücke steckt ein vorübergehendes Problem, das sich mit einer Ratenzahlung lösen lässt.
Bleibt die Zahlung aus, schaffen Erinnerung und Mahnung Klarheit, und du hast für einen späteren Schritt alles dokumentiert.
Ab wann dein Mieter in Verzug ist
Dein Mieter gerät in Verzug, sobald die Miete am Fälligkeitstag nicht gezahlt ist, auch ohne Mahnung: Die Miete ist meist bis zum dritten Werktag eines Monats fällig, und weil der Termin feststeht, braucht es keine Aufforderung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab dann kannst du Verzugszinsen verlangen.
Ist an der Forderung ein Verbraucher beteiligt, wie dein Mieter bei einer Wohnung, betragen die Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Den Betrag rechnest du mit dem Verzugszinsen-Rechner aus.
In welcher Reihenfolge du vorgehst
Bei einem Mietrückstand gehst du in vier Stufen vor: sofort klären, schriftlich mahnen, wenn nötig kündigen und offene Beträge vor Gericht geltend machen. Die Checkliste rechnet die Termine aus dem Fälligkeitstag: Erinnerung nach einer Woche, Mahnung nach drei Wochen.
- Kontoauszüge prüfen: Ist wirklich nichts gekommen, oder nur unter anderem Verwendungszweck?
- Mieter ansprechen und bei Bedarf eine Ratenzahlung vereinbaren.
- Freundlich schriftlich erinnern, eine Woche nach Fälligkeit.
- Mit Frist mahnen, Verzugszinsen berechnen und jede Zahlung und jedes Schreiben dokumentieren.
- Bei wiederholt unpünktlicher Zahlung abmahnen.
- Voraussetzungen der fristlosen Kündigung prüfen, anwaltlich beraten lassen und kündigen.
- Offene Beträge per Mahnbescheid oder Klage geltend machen, Räumungsklage erheben, wenn dein Mieter nicht auszieht.