So rechnet die Liste das Mietende
Kündigt dein Mieter, gilt immer die Frist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB): Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats ein, zählt dieser Monat mit, und das Mietverhältnis endet mit Ablauf des übernächsten Monats. Der Samstag zählt als Werktag, Sonn- und Feiertage nicht.
Geht die Kündigung also am dritten Werktag im März ein, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des Mai; kommt sie einen Tag später, mit Ablauf des Juni. Aus dem Mietende ergeben sich die übrigen Fristen der Liste. Feiertage deines Bundeslands berücksichtigt der Kündigungsfrist-Rechner.
Haben du und dein Mieter einen Kündigungsverzicht vereinbart oder einen Zeitmietvertrag geschlossen, gilt das Datum aus dem Vertrag.
Worauf du bei der Kündigung achtest
Eine wirksame Kündigung deines Mieters ist schriftlich und von allen Mietern unterschrieben, die im Vertrag stehen; eine E-Mail oder eine Nachricht im Messenger reicht nicht. Fehlt eine Unterschrift, sprich deinen Mieter direkt an, bevor du mit der Neuvermietung beginnst.
Bestätige den Eingang und nenn das Mietende, die Liste schlägt dafür zwei Wochen nach Eingang vor. Das Mietende rechnest du mit dem Kündigungsfrist-Rechner nach. Vereinbare im selben Zug eine Vorabbegehung: Sie klärt, was bis zum Auszug noch zu tun ist, und du weißt früh, ob renoviert werden muss.
In welcher Reihenfolge der Mieterwechsel läuft
Ein Mieterwechsel hat fünf Phasen, die sich teilweise überschneiden: Kündigung bearbeiten, neu vermieten, renovieren, den Auszug abwickeln und den neuen Mieter einziehen lassen. Die Neuvermietung beginnt am besten direkt nach der Vorabbegehung, damit zwischen Auszug und Einzug möglichst wenig Leerstand entsteht.
- Kündigung prüfen, bestätigen und eine Vorabbegehung vereinbaren.
- Neue Miete festlegen, den Energieausweis bereitlegen und das Inserat mit Fotos schalten.
- Besichtigungen rechtzeitig ankündigen, Selbstauskunft einholen, Bonität prüfen und den Mietvertrag aufsetzen.
- Angebote von Handwerkern einholen und einen Zeitplan zwischen Auszug und Einzug festlegen.
- Auszug mit Protokoll, Zählerständen und Zwischenablesung abwickeln.
- Einzug mit Protokoll, Wohnungsgeberbestätigung und Kaution, danach Kaution und Nebenkosten des Vormieters abrechnen.
Wie hoch die neue Miete sein darf
Gilt in deiner Gemeinde die Mietpreisbremse, darf die neue Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. War die Miete deines Vormieters höher, darfst du sie wieder vereinbaren; Minderungen und Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor seinem Auszug zählen nicht (§ 556e Abs. 1 BGB).
Berufst du dich auf die Vormiete, musst du sie dem neuen Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform nennen (§ 556g Abs. 1a BGB). Die zulässige Miete prüfst du mit dem Mietpreisbremse-Rechner, die Auswahl der Interessenten mit der Checkliste Mieterauswahl.