Instandhaltungsrücklage
Instandhaltungsrücklage der WEG: Pflicht, angemessene Höhe und was Käufer beachten sollten.
Verwaltung
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG
Die Instandhaltungsrücklage ist ein Kapitalpolster für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Als Faustregel gilt eine jährliche Zuführung von ca. 7–10 €/m² bei Neubauten und 10–15 €/m² bei älteren Gebäuden. Die Rücklage gehört der WEG als Verband und geht beim Verkauf nicht anteilig auf den Käufer über. (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG)