Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum im WEG: Was gehört dazu, wer zahlt die Instandhaltung und wie werden Entscheidungen getroffen?
Verwaltung
§ 1 Abs. 5 WEG
Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören typischerweise tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzug, Heizungsanlage, Gemeinschaftsgarten und Leitungen bis zur Abzweigung in die Sondereigentumseinheit. (§ 1 Abs. 5, § 16 WEG)