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Sondereigentum

Sondereigentum im WEG: Was gehört dazu, was nicht – und wie grenzt es sich vom Gemeinschaftseigentum ab?

Verwaltung
§ 3, § 5 WEG

Sondereigentum umfasst die Innenräume der Wohnung einschließlich nicht tragender Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und sanitäre Einrichtungen. Nicht sondereigentumsfähig sind tragende Wände, Fenster, Außenwände und das Dach. (§ 3, § 5 WEG)


Verwandte Begriffe

GemeinschaftseigentumTeilungserklärungMiteigentumsanteilAbgeschlossenheitsbescheinigung
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