Sondereigentum
Sondereigentum im WEG: Was gehört dazu, was nicht – und wie grenzt es sich vom Gemeinschaftseigentum ab?
Verwaltung
§ 3, § 5 WEG
Sondereigentum umfasst die Innenräume der Wohnung einschließlich nicht tragender Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und sanitäre Einrichtungen. Nicht sondereigentumsfähig sind tragende Wände, Fenster, Außenwände und das Dach. (§ 3, § 5 WEG)