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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab für Mieterhöhungen nach § 558 BGB. Belegen kannst du sie per Mietspiegel, Gutachten oder drei Wohnungen.

Recht
§§ 558, 556d BGB

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab für Mieterhöhungen nach § 558 BGB und für die Mietpreisbremse. Belegen kannst du sie mit dem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen.


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