Hausmeister
Hausmeisterkosten als Betriebskosten: Was darf umgelegt werden und wo liegen die Grenzen?
Verwaltung
§ 2 Nr. 14 BetrKV
Hausmeisterkosten sind nach § 2 Nr. 14 BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Umgelegt werden können die Vergütung für Tätigkeiten der laufenden Bewirtschaftung. Nicht umlagefähig sind Kosten für Instandsetzungen und Verwaltungstätigkeiten. (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
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